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Zurückbehaltungsrecht -
auch bei der Fahrzeugumsetzung gegeben?
Nicht immer sind es die spektakulären Fälle, die den Rechtsalltag bestimmen. Häufig sind es vielmehr die Standardfälle, mit denen sich die Gerichte auseinandersetzen, die
gleichwohl bei einer detaillierten rechtlichen Betrachtung immer wieder Neues und Interessantes bieten können. Zwei solcher Fälle möchten wir in dieser Ausgabe vorstellen.
Es handelt sich zum einen um ein Urteil des Landgerichts Berlin vom 15.07.2010 zum dortigen Aktenzeichen 9 O 150/10, zum anderen um ein Urteil des Amtsgerichts Saarlouis
vom 31.07.2009 zum dortigen Aktenzeichen 27 C 255/09.
Landgericht Berlin,Urteil 15.07.2010 veröffentlich in:DAR 11/2010, 645 ff.Zunächst zur Ausgangslage und zum Sachverhalt. Dieser ist einfach zu verstehen:Ein Autofahrer parkt sein Fahrzeug auf dem privaten Parkplatz eines Supermarktes, ohne hierzu berechtigt
zu sein. Er nutzt jedenfalls nicht die Gelegenheit, einen Einkauf im Supermarkt zu tätigen. Auf dem Parkplatz findet sich ein Aushang mit dem deutlichen Hinweis darauf, dass das Parken nur Kunden für die
Dauer des Einkaufs gestattet ist und das für den Fall der Zuwiderhandlung die Entfernung des Fahrzeuges droht.
Eine Besonderheit des Falles ist, dass er in Berlin spielt. Dabei muss man wissen, dass sich in dem Gebiet der Stadt Berlin die Gewohnheit eingebürgert hat, nur Umsetzungen
im öffentlichen Verkehrsraum vorzunehmen. Dort ansässige Abschleppund Bergungsunternehmen halten also im Regelfall keine eigenen Sicherstellungsgelände vor und die
dortigen Behörden schreiben nur sogenannte Umsetzungsverträge aus. Eine weitere Besonderheit des Falles ist, dass die Kosten, die für die durch die Polizei veranlassten Umsetzungen
erhoben werden, in Berlin
unstreitig bei 129,00 Euro liegen, Dr. Hans-Peter Spliethoff für die Redaktion der b+a während im zugrundeliegenden Fall zwischen dem Supermarktbetreiber
und dem Abschleppunternehmen ein Kostenansatz in Höhe von 219,50 Euro vereinbart war. Der Unternehmer war aufgrund einer sogenannten Globalabtretung zur Durchsetzung der Forderung und
zum Inkasso berechtigt. Diese Situation vorausschickend wurde das Abschleppunternehmen von dem Halter eines Fahrzeuges auf Herausgabe seines Fahrzeugs Zug
um Zug gegen Zahlung von 150,00 Euro verklagt. Diesen Betrag von 150,00 Euro hielt der Fahrzeughalter für angemessen und er war nur bereit, diesen Betrag zu zahlen.
Das Landgericht Berlin hat die Klage abgewiesen und im Zusammenhang des Urteils folgende Leitsätze aufgestellt:
1. Wird auf einem - mit eindeutigen
Hinweisschildern zur Abschleppandrohung
versehenen - Supermarktparkplatz ohne Einkauf, zudem über eine Stunde, geparkt, so liegt eine Besitzentziehung nach § 858 BGB vor, bei der abgeschleppt werden darf.
2. Wird vom Abschleppunternehmer,an den die Ansprüche vom Parkplatzbesitzer abgetreten worden sind, die Herausgabe des Kfz verweigert bzw. der Standort des Fahrzeuges im öffentlichen
Verkehrsraum zu dem dieses im Rahmen einer Abschleppmaßnahme verbracht worden ist, verschwiegen, so ist dies durch § 986 Abs. 1 Satz 1 BGB bzw. §273 BGB gedeckt.
3. Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes zur Zahlung, jedenfalls der Abschleppkosten, ist im Hinblick auf § 273 Abs. 3 BGB nicht unverhältnismäßig, da der Kfz-Eigentümer die Geltendmachung
des Zurückbehaltungsrechtes durch Sicherheitsleistung - Hinterlegung einer Geldsumme - abwenden kann. Interessant, wenn auch nicht ganz neu an der Entscheidung, sind folgende
Gesichtspunkte: Auch dann, wenn der Abschleppunternehmer das abgeschleppte Fahrzeug nicht auf sein eigenes Sicherstellungsgelände bringt, sondern im öffentlichen Verkehrsraum
oder in einem bestimmten Verkehrsbereich abstellt, so verliert er nicht sein Sicherungsmittel. Er behält es vielmehr, indem er den Standort des Fahrzeuges verschweigt.
Dies juristisch zu erklären ist nicht ganz einfach, da das Abstellen mit einer Besitzaufgabe gleichgesetzt werden könnte. Das LG Berlin hat hier aber anders entschieden.
Ebenso wie der Beklagten (Abschleppunternehmung) ein Besitz zustünde, so steht ihr nach Auffassung des Landgerichts Berlin auch ein Recht zum Verschweigen des Standortes
zu. Das Gericht beruft sich dabei auf die Entscheidung des BGH in NJW 2002, Seite 1050. Die Kosten von 219,50 Euro hält das Gericht für angemessen, nicht unverhältnismäßig,
obwohl die Kosten deutlich über denjenigen der sonstigen Umsetzungsmaßnahme liegen. Das Gericht erkennt weder den Tatbestand des Wuchers noch eine unzulässige
Preisgestaltung. Unter Berufung auf § 320 Abs. 2 BGB, der grundsätzlich den Prüfungsmaßstab der Unverhältnismäßigkeit eröffnet, vertritt das Gericht vielmehr die Auffassung, dass dieser
Betrag angemessen sei. Regelmäßig sei es ja zu beobachten, dass im Rahmen der Verträge mit Abschleppunternehmen zur sogenannten privaten Parkraumbewirtschaftung die
Kosten für die Einzelfallmaßnahme deutlich über denjenigen liegen, die üblicherweise geltend gemacht werden. Das Gericht geht davon aus, dass die mit der Besitzstörung verbundenen besonderen Aufwändeauch erhöhte Kosten zulassen.
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